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Schulelternrat

(§ 90, § 94 NSchG)

Der Schulelternrat wird nicht gewählt, sondern aus den Vorsitzenden der Klassenelternschaften gebildet. Nach § 90 NSchG ‑ Regelung durch besondere Ordnung ‑ kann der Schulelternrat u.a. beschließen, dass dem Schulelternrat zusätzlich zu den Vorsitzenden der Klassenelternschaften oder an deren Stelle ihre Stellvertreter angehören. Diese haben dann selbstverständlich auch Rede‑, Antrags‑ und Stimmrecht. Ein entsprechender Beschluss des Schulelternrates sollte dann auch Bestandteil der Geschäftsordnung des Schulelternrates sein.

Die Mitglieder des Schulelternrates, deren Kinder die Schule noch nicht verlassen haben, führen ‑ nach Ablauf ihrer Wahlperiode ‑ ihr Amt bis zu den Neuwahlen (längstens für einen Zeitraum von 3 Monaten) fort.

1. Vorsitzende: Frau Schimkatis

2. Stellvertreterin: Frau Nauendorf-Schultz